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In Deutschland stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung, um Vermögenswerte zu verschenken oder zu vererben. Die Festlegung, wie die Verteilung von Vermögenswerten zu Lebzeiten oder nach dem Tod erfolgen soll, ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen gemäß Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen übertragen wird.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten. Die Themen rund Schenken & Vererben sind jedoch sehr komplex und können auf einer Themenseite nicht vollumfänglich dargestellt werden. Lassen Sie sich daher in jedem Fall und frühzeitig von Experten und Expertinnen aus der Versicherungs- und Finanzbranche sowie von Anwälten fachkundig beraten!

Schenken & Vererben: Testament, Erbvertrag, Schenkung

Von Testamenten über Schenkungen bis hin zu Erbverträgen gibt es eine Vielzahl von Instrumenten, die Ihnen dabei helfen können, Ihren Vermögensübergang effektiv zu gestalten sowie steuerliche Auswirkungen zu reduzieren oder zu nutzen. Es ist ratsam, sich mit diesem Thema frühzeitig auseinander zu setzen und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, damit die gesetzlichen Anforderungen auch eingehalten werden.

Schenken & Vererben: Testament

Mit einem Testament erklären Sie schriftlich, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt werden soll. Ihre individuellen Bedürfnisse und Umstände bestimmen die geeignete Form des Testaments. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, die beste Lösung zu finden. Es gibt verschiedene Arten von Testamenten:

Gemeinschaftliches Testament

Vorteile

  • Gemeinsame Regelung für Ehepaare oder Lebenspartner.
  • Kosteneinsparung: Kann günstiger sein als zwei separate Testamente.

Nachteile

  • Bindung: Nach dem Tod eines Partners können Änderungen schwierig sein.
  • Risiko von Konflikten: Kann zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen, insbesondere bei Trennung oder Scheidung.

Besonderheit

Beim „Berliner Testament“, einer Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, setzen sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen in der Regel, was nach dem Tod des Überlebenden mit dem Vermögen geschehen soll.

Handschriftliches Testament

Vorteile

  • Flexibilität: Kann zu Hause ohne Notar verfasst werden.
  • Kostenersparnis: Es entstehen keine Notarkosten.
  • Schnelligkeit: Kann schnell verfasst werden, ohne einen Notartermin abzuwarten.

Nachteile

  • Formvorschriften: Es müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, wie z.B. die eigenhändige Unterschrift des Testators und die Angabe von Ort und Datum.
  • Beweisproblematik: Es kann schwierig sein, die Echtheit des Testaments nach dem Tod des Testators zu beweisen.

Besonderheit

Das handschriftliche Testament muss vollständig vom Testator eigenhändig geschrieben sein, um gültig zu sein.

Notarielles Testament

Vorteile

  • Höchste Rechtssicherheit: Wird von einem Notar aufgesetzt und beurkundet.
  • Beweiskraft: Ist eindeutig und schwer anfechtbar.
  • Klarheit: Vermeidet Interpretationsprobleme, da der Notar bei der Formulierung helfen kann.

Nachteile

  • Kosten: Notarkosten sind höher als bei anderen Testamenten.
  • Terminvereinbarung: Erfordert in der Regel mehrere Abstimmungstermine mit dem Notar.

Besonderheit

Das notarielle Testament wird vom Notar aufgesetzt, der die Testierfähigkeit des Testators prüft und sicherstellt, dass alle Formvorschriften eingehalten werden.

Öffentliches Testament

Vorteile

  • Sicherheit: Wird beim Nachlassgericht hinterlegt, was die Beweisführung erleichtern kann.
  • Rechtssicherheit: Wird von einem Notar beurkundet, was die Gültigkeit und Auslegung erleichtert.

Nachteile

  • Kosten: Notarkosten entstehen für die Beurkundung.
  • Begrenzte Flexibilität: Kann nur in Anwesenheit eines Notars verfasst werden.

Besonderheit

Das öffentliche Testament wird vom Notar aufgenommen und in das Zentrale Testamentsregister eingetragen, was die Auffindbarkeit erleichtert.

Schenken & Vererben: Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den Erben über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod. Es ist wichtig, die individuellen Umstände und Bedürfnisse zu berücksichtigen, um den geeigneten Erbvertrag auszuwählen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt kann dabei helfen, die beste Lösung zu finden und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Einfacher Erbvertrag

Vorteile

  • Flexibilität: Erlaubt eine individuelle Regelung der Erbfolge.
  • Bindende Vereinbarung: Verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung der getroffenen Regelungen.

Nachteile

  • Begrenzte Anpassungsmöglichkeiten: Änderungen können schwierig sein, besonders wenn sich die Lebensumstände der Vertragsparteien ändern.
  • Risiko von Streitigkeiten: Kann zu Konflikten zwischen den Vertragsparteien führen, insbesondere wenn die Vereinbarung nicht klar formuliert ist.

Besonderheit

Der einfache Erbvertrag regelt die Erbfolge zwischen dem Erblasser und den Erben, kann jedoch flexibel gestaltet werden, um individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Erbvertrag mit Auflagen

Vorteile

  • Flexibilität: Erlaubt die Einbindung bestimmter Bedingungen oder Auflagen in die Erbfolgeregelung.
  • Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten: Kann spezifische Anforderungen des Erblassers berücksichtigen, wie beispielsweise die Fortführung eines Familienunternehmens.

Nachteile

  • Komplexität: Die Formulierung und Umsetzung von Auflagen kann kompliziert sein und erfordert oft rechtliche Beratung.
  • Risiko der Anfechtung: Auflagen können von den Erben angefochten werden, wenn sie als unzumutbar oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden.

Besonderheit

Ein Erbvertrag mit Auflagen ermöglicht es dem Erblasser, bestimmte Bedingungen oder Verpflichtungen festzulegen, die die Erben erfüllen müssen, um ihr Erbe zu erhalten.

Generationenvertrag

Vorteile

  • Langfristige Planung: Ermöglicht eine langfristige und generationenübergreifende Vermögensplanung.
  • Familiensolidarität: Kann dazu beitragen, die Zusammengehörigkeit und Solidarität innerhalb der Familie zu stärken.

Nachteile

  • Komplexität: Erfordert eine sorgfältige Planung und Beratung, um sicherzustellen, dass die Interessen aller Generationen berücksichtigt werden.
  • Risiko von Konflikten: Kann zu Streitigkeiten zwischen den Generationen führen, insbesondere wenn die Vereinbarung nicht klar formuliert ist.

Besonderheit

Ein Generationenvertrag legt die Bedingungen für die Vermögensübertragung über mehrere Generationen fest und kann verschiedene Elemente wie Erbfolge, Unternehmensnachfolge und Vermögensverwaltung umfassen.

Pflichtteilsverzichtsvertrag

Vorteile

  • Klarheit: Bietet Klarheit über die Verteilung des Vermögens und vermeidet Streitigkeiten über den Pflichtteil.
  • Schutz vor Pflichtteilsansprüchen: Verzichtet ein Erbe auf seinen Pflichtteil, können andere Erben sicherer erben.

Nachteile

  • Einschränkung der Rechte: Verzichtende Erben können später keine Pflichtteilsansprüche geltend machen, auch wenn sich ihre finanzielle Situation verschlechtert.
  • Familienkonflikte: Kann zu Spannungen in der Familie führen, insbesondere wenn einzelne Erben nicht mit dem Verzicht einverstanden sind.

Besonderheit

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wird häufig verwendet, um sicherzustellen, dass bestimmte Erben ihren Pflichtteil nicht geltend machen können, was die Verteilung des Vermögens gemäß den Wünschen des Erblassers erleichtert.

Schenken & Vererben: Schenkung

Vermögenswerte können zu Lebzeiten durch Schenkungen übertragen werden. Neben einem positiven Gefühl, anderen eine Freude zu bereiten, können dabei auch steuerliche Gründe eine Rolle spielen. Denn mit dem Verschenken eines Teils Ihres Vermögens, reduzieren Sie unter bestimmten Bedingungen die Höhe Ihres späteren Nachlasses. Und bei denjenigen, die die Zuwendung erhalten, reduziert sich somit die später zu zahlende Erbschaftsteuer.

Bitte beachten Sie unbedingt: Jede Schenkung, auch wenn sie deutlich unter den Freibeträgen liegt, muss beim für Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt am jeweiligen Wohnort sowohl durch die beschenkte Person als auch durch die schenke Person angezeigt werden. Dafür genügt ein formloses Schreiben. Auf dessen Basis hin prüft das Finanzamt, ob Steuern zu entrichten sind.

Es ist wichtig, die familiäre Konstellation in Verbindung mit der Vermögenssituation sowie die steuerlichen Auswirkungen jeder Schenkungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt, am besten mit Schwerpunkt Erbrecht, oder einen Notar sowie durch einen Steuerberater, sollten Sie im Vorfeld nutzen.

Anrechnung auf ein mögliches Erbe

In der Regel werden Schenkungen auf ein mögliches Erbe (Erb- und den Pflichtteil) angerechnet.

Für die Höhe der Anrechnung ist der Zeitpunkt der Schenkung entscheidend. Innerhalb einer Zehnjahresfrist wird die Schenkung nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell jedes Jahr mit zehn Prozent weniger berücksichtigt. Eine Vermögensweitergabe, die vier Jahre vor dem Tod des Schenkenden erfolgte, wird demnach nur noch zu 60 Prozent angerechnet.

Nach zehn Jahren erfolgt keine Anrechnung mehr.

Freibeträge

Wer eine Immobilie, Geld oder anderen Vermögenswerte geschenkt bekommt, muss dafür Schenkungssteuern bezahlen. Hierfür gelten großzügige Freibeträge (Stand 2024), abhängig vom Verwandtschaftsgrad:

  • Eheleute können sich gegenseitig Vermögen im Wert von 500.000 Euro steuerfrei schenken.
  • Für Geschenke von Eltern an die eigenen Kinder liegt die Grenze bei 400.000 Euro.
  • Für Geschenke an Enkelkinder liegt die Grenze bei 200.000 Euro.
  • Für Geschenke an Eltern und Großeltern liegt die Grenze bei 20.000 Euro.
  • Für Geschenke von entfernteren Verwandten wie Onkel oder Tanten sowie Personen außerhalb der Familie sollten Sie das Finanzamt schon bei Beträgen ab 20.000 Euro über die Schenkung informieren.

Alle diese Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen! Schenken Sie also im Jahr 2024 Ihrer Enkelin 150.000 € so bleiben diese schenkungssteuerfrei. Wiederholen Sie die Zuwendung im Jahr 2034, bleibt die erneute Schenkung von 150.000 € aufgrund der Zehnjahresregel ebenfalls steuerfrei.

Oberhalb der Freibeträge fällt dann Schenkungsteuer an, deren Höhe ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad zu der gebenden Person abhängt. Dabei gilt grundsätzlich: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto niedriger ist der Steuersatz – dieser reicht von 7 bis 50 Prozent.

Rückforderung einer Schenkung

Schenkungen lassen sich in der Regel nur in Ausnahmefällen zurückfordern. Als Gründe können schwere Verfehlungen des Beschenkten, sogenannter „grober Undank“, sein oder eine Verarmung des Gebers beziehungsweise der Geberin.

Die Zehnjahresregel greift auch bei Rückforderungen, so dass weiter zurückliegende Zuwendungen sich nicht zurückfordern lassen.

Schenkung von Barvermögen, Immobilien, Wertpapieren & Wertgegenständen

Nehmen Sie unbedingt professionelle rechtliche Beratung in Anspruch, um sicherzustellen, dass die Übertragung Ihrer Vermögenswerte Ihren individuellen Vorstellungen und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Schenkung von Barvermögen

Bargeld kann schnell und einfach übergeben werden und bietet sich deshalb für Schenkungen an. In der Regel fallen keine zusätzlichen Kosten für die Übertragung an.

Als schenkende Person sollten Sie sicherstellen, dass Sie genügend liquide Mittel behalten, um Ihren eigenen finanziellen Bedarf zu decken.

Im Jahr 2021 wurden in Deutschland die Regeln der Finanzaufsicht BaFin angepasst. Bei Bargeld-Einzahlungen über 10.000 Euro müssen Banken und Sparkassen von Kunden seitdem einen sogenannten Herkunftsnachweis verlangen. Eine Obergrenze, wie viel Sie einzahlen dürfen, gibt es vorerst weiterhin nicht.

Den geforderten Nachweis legen Sie in Form eines Schenkungsvertrags oder Schenkungsanzeige vor, wenn Sie mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einzahlen möchten.

Wenn Sie die Bargeldeinzahlung bei einer anderen Bank als ihrer Hausbank tätigen, gelten strengere Regeln. Hier müssen Sie bereits ab einem Betrag von mehr als 2.500 Euro einen Nachweis über die Herkunft vorlegen.

Schenkung von Immobilien

Wenn Sie zu Lebzeiten wissen möchte, was mit Ihrer Immobilie zukünftig geschieht, können Sie über eine Schenkung, nachdenken. Sie bestimmen dann den neuen Eigentümer, können diesem unter Umständen steuerliche Vorteile verschaffen. Bei Bedarf haben Sie die Möglichkeit, eine pflichtteilsvermeidende Wirkung gegenüber enterbten Personen zu erwirken oder bestimmt Auflagen für die Nutzung der Immobilie zu beschreiben.

Gerade wenn Sie sich innerhalb Ihrer Familie einig darüber sind, dass Ihre Immobilie an Ihr/e Kind/er übergehen soll, dann ist eine Schenkung zu Lebzeiten, auch vorweggenommene Erbfolge genannt, eine gute Wahl. Damit wird der Verbleib der Immobilie nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen, sondern schon vor dem Tod selbst geregelt.

Es empfiehlt sich dringend, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Dieser muss notariell beurkundet werden und sollte im Vorfeld mit allen Beteiligten ausführlich besprochen werden.

Die beschenkte Person wird Eigentümer, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist.

Erfolgt die Schenkung ohne Auflagen, kann die beschenkte Person frei über die Immobilie verfügen, sie also beliebig weiterverkaufen, vermieten oder verschenken.

Schenkungsvertrag

Sie können die Schenkung mit bestimmten Auflagen verbinden. So können Sie sicherstellen, dass die Immobilie in Ihrem Sinne weiter besteht. Auflagen können beispielsweise sein:

Wohnrecht und Nießbrauch
Im Schenkungsvertrag können Sie vereinbaren, dass Sie ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch (Mieteinnahmen als Aufstockung der eigenen Rente) bekommen. Beides wird im Grundbuch eingetragen und ist Ihnen bis an Ihr Lebensende garantiert. Bis zu Ihrem Ableben dürfen Sie wohnen bleiben und mit einem Nießbrauch können Sie die Immobilie sogar weitervermieten.
Achtung: Wenn ein Wohnrecht oder Nießbrauch auf dem ganzen Grundstück vorbehalten wurde, beginnt die 10-Jahresfrist der Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen.

Einmalzahlung oder Tilgung der Schulden
Die beschenkte Person kann Ihnen einen einmaligen Geldbetrag zahlen. Alternativ kann auch geregelt werden, dass im Gegenzug die Restschuld der Immobilie abbezahlt wird. Hierzu ist aber in der Regel die Zustimmung der Bank erforderlich. Ansonsten können Sie die Schuldübernahme nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien regeln, in dem sich die beschenkte Person verpflichtet, die schenkende Person von den Verpflichtungen freizustellen.

Leibrente
Wenn Sie Ihr monatliches Einkommen aufstocken möchten, können Sie sich auf die Zahlung einer lebenslangen Rente einigen. Alternativ können Sie auch eine abgekürzte Leibrente vereinbaren. Dann wird die Auszahlung auf einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise zehn Jahre, begrenzt.

Pflegeverpflichtung
Eine Schenkung kann auch an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die später erbende Person um Ihre Pflege kümmert. Im Schenkungsvertrag sollten dann unbedingt die genauen Aufgaben beschrieben werden. Sie können sich auch vertraglich darauf einigen, dass die beschenkte Person einen Pflegedienst für Sie bestellen darf.

Rückforderungsrecht
Im Schenkungsvertrag können Umstände angegeben werden, die es dem Schenker ermöglichen von dem Vertrag zurück zu treten. Dies kann beispielsweise das Vorversterben der beschenkten Person sein oder wenn die beschenkte Person insolvent wird. Ferner gibt es gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Verarmung des Schenkers oder wenn bei groben Undank der beschenkten Person gegenüber dem Schenker.

Gemischte Schenkung
Die Aufnahme von Auflagen in den Schenkungsvertrag führt in der Regel zu einer Wertminderung des zu verschenkenden Gegenstandes und wird auch als gemischte Schenkung bezeichnet. Wenn beispielweise im Schenkungsvertrag festgelegt ist, dass sich die beschenkte Person verpflichtet, den Schenker zu pflegen bzw. die Pflegekosten zu decken, werden diese Kosten vom Finanzamt ermittelt und vom schenkungssteuerpflichtigen Teil des Erwerbs in Abzug gebracht.

Schenkung von Wertpapieren oder Wertgegenständen

Neben Bargeld und Immobilien können Sie auch Wertpapiere oder andere Wertgegenstände verschenken. Ist eine Wertfestsetzung bei Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren in der Regel gut definierbar, kann es bei Wertgegenständen, wie beispielsweise Schmuck, Kunst oder auch Fahrzeugen, mitunter schwierig sein, sich auf einen Wert zu einigen. Hier können Sie sich über Gutachten auf einem Wert einigen, dem sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person zustimmen.

Wertpapiere

Um Wertpapiere verschenken zu können, benötigt die zu beschenkende Person ein eigenes Depot. Das Depot kann nur vom Beschenkten selbst oder als Minderjährigen-Depot von Eltern für deren Kinder eröffnet werden.

Übertragen Sie beispielsweise Wertpapiere an Ihre Kinder, wertet das die Bank als Verkauf, wodurch automatisch Abgeltungsteuer für Ihre Schenkung ausgelöst wird. Deshalb sollten Sie Ihre Bank beim Depotübertrag vorab schriftlich informieren, dass es sich um eine Schenkung handelt. Erst dann wird die Bank von der Abführung der Abgeltungsteuer absehen und das Finanzamt über die nicht abgeführte Abgeltungsteuer informieren. Die Bank betrachtet die Überschreibung (Übertragung mit Gläubigerwechsel) dann also nicht mehr als Veräußerung.

Damit geht einher, dass die Bank zu jeder Aktie auch die ursprünglichen Anschaffungskosten vermerkt. Diese bilden dann später die Basis der Besteuerung, wenn die beschenkte Person Aktien oder ETFs aus dem Depot nach Jahren oder Jahrzehnten im Rahmen eines Entnahmeplanes verkaufen möchte.

Bei Wertpapieren, die Sie vor 2009 (Jahr der Einführung der Abgeltungsteuer) erworben haben, schenken Sie auch die Steuerbefreiung. Die beschenkte Person und bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten sollten den Sparerfreibetrag nutzen. Somit können künftige Ausschüttungen, wie beispielsweise Dividendenzahlungen bis zum Erreichen des Freibetrages steuerfrei bleiben.

 

Wertgegenstände

Wenn Sie Wertgegenstände verschenken wollen, sollten Sie die Rechnungen und/oder Zertifikate mit beifügen, die die Wertigkeit dokumentieren.

Wie auch bei Immobilien kann die Schenkung von Wertgegenständen mit Auflagen versehen werden. Dann empfiehlt es sich dringend, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Lassen Sie sich dabei von Fachexperten beraten.

Nießbrauch
Im Schenkungsvertrag können Sie vereinbaren, dass Ihnen einen Nießbrauch, wie beispielsweise das Tragen des Schmuckstückes, das Ausleihen eines Kunstwerkes an ein Museum oder Ausfahrten mit dem Oldtimer, zugesprochen wird. Um Streit im Vorfeld bereits anzuwenden, sollten Sie die Regelung im Schenkungsvertrag so detailliert wie möglich gestalten, um Missverständnissen vorzubeugen.

Der Nießbrauch ermöglicht dem Vermächtnisnehmer die Nutzung oder den Ertrag aus diesen Vermögensgegenständen. Nachteilig ist jedoch, dass die Rücknahme des Nießbrauchs in der Regel nur schwer durchzuführen ist. Deswegen ist es wichtig, sich im Vorfeld umfassend und mit fachlicher Unterstützung zu überlegen, wie der Nießbrauch aussehen soll.

Schenkungen an Stiftungen, Vereine und gemeinnützige Organisationen

In Deutschland gibt es bestimmte Regelungen und Besonderheiten zu beachten, wenn Sie Vermögenswerte an Stiftungen, Vereine oder andere gemeinnützige Institutionen schenken möchten. Machen Sie sich im Vorfeld mit der Satzung der jeweiligen Einrichtung vertraut, damit Sie sichergehen können, dass Ihr Vermögen für den Ihnen wichtigen Zweck eingesetzt wird.

Steuervorteile
Sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen ergeben sich Steuervorteile, die sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten. So fallen, wenn ein Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, wie beispielsweise eine Stiftung oder ein Verein, vererbt oder verschenkt wird, keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern an.

Schenkungsvertrag
Es ist dringend anzuraten, zusammen mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt einen Schenkungsvertrag auszusetzen, der notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu sein.

Pflichtteilsberechtigte Erben
Verschenken Sie Teile Ihres Vermögens, sollte Sie Ihre pflichtteilsberechtigten Erben am besten darüber informieren. Denn diese können Rückforderungsansprüche gegen den Empfänger erheben, wenn die schenkende Person vor Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung verstirbt.

Schenkung an andere gemeinnützige Institutionen

Es gibt eine Vielzahl von Einrichtungen, die auf Spenden und Schenkungen angewiesen sind, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Wenn Sie hier unterstützen möchten, so achten Sie bitte auf folgenden Punkte:

  • Anerkennung der Gemeinnützigkeit: Auch andere gemeinnützige Institutionen müssen als gemeinnützig anerkannt sein, um Spenden entgegennehmen zu können. Die Anerkennung erfolgt durch das Finanzamt.
  • Zweckgebundenheit: Spenden an gemeinnützige Institutionen müssen dem festgelegten Zweck entsprechen. Die Institution muss sicherstellen, dass die Spende für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
  • Transparenz: Auch andere gemeinnützige Institutionen müssen transparent über ihre Aktivitäten und die Verwendung von Spenden informieren, um das Vertrauen der Spender zu erhalten.

Schenkung an Stiftungen

Bei Stiftungen gibt es drei denkbare Wege für eine Schenkung:

  1. eine Spende zur unmittelbaren Verwendung für den Stiftungszweck: Hier müssen die Mittel zeitnah verwendet werden
  2. eine Zustiftung in den Vermögensstock der Stiftung: Mit dieser Erhöhung des Stiftungsvermögens können höhere Erträge, wie beispielsweise Zinsen und Dividenden, erwirtschaftet werden, mit denen die Stiftung ihre jeweiligen Projekte dauerhaft finanzieren kann.
  3. eine eigene Stiftung einrichten

In allen drei Fällen sollten folgenden Kriterien erfüllt sein

  • Anerkennung der Gemeinnützigkeit: Stiftungen müssen als gemeinnützig anerkannt sein, um Spenden entgegennehmen zu können. Die Anerkennung erfolgt durch das Finanzamt auf Basis der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung.
  • Zweckgebundenheit: Spenden an Stiftungen müssen dem in der Satzung festgelegten Zweck entsprechen. Der Stifter muss sicherstellen, dass die Spende tatsächlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet wird.
  • Aufsicht und Transparenz: Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht und müssen regelmäßig Rechenschaftsberichte vorlegen. Sie müssen transparent über ihre Aktivitäten und die Verwendung von Spenden informieren.

Sonderfall für Schenkungen an Stiftungen
Wenn ein Erbe oder auch eine beschenkte Person innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beziehungsweise der Schenkung das erhaltene Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung überträgt, so entfällt eine bereits festgesetzte Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer (auch rückwirkend).

Schenkung an Vereine

Haben Sie für Ihre Schenkung an einen Verein gedacht, so achten Sie bitte folgenden Punkte:

  • Gemeinnützigkeit: Vereine müssen als gemeinnützig anerkannt sein, um Spenden entgegennehmen zu können. Die Anerkennung erfolgt durch das Finanzamt auf Basis der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins.
  • Zweckgebundenheit: Spenden an Vereine müssen dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck entsprechen. Der Verein muss sicherstellen, dass die Spende tatsächlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwendet wird.
  • Mitgliedschaft: Spender können oft auch Mitglieder des Vereins werden und dadurch aktiver Teil der Organisation werden.

Hinweis

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Versicherungen

Manche Versicherungen enthalten in den Vertragsbedingungen Regelungen für den Todes- oder Erbfall. Einige davon stellen wir Ihnen im Folgenden vor:

Pflegezusatzversicherung

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Sie die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergänzen.

Die Leistungen sind in beiden Fällen personengebunden und fließen bis zum Ende des Sterbemonats.

Haben Sie Fragen zur privaten Pflegeversicherung, sprechen Sie gerne unsere Expertinnen und Experten an. Ihren Beratungstermin können Sie gleich hier buchen!

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann Ihnen die nötige finanzielle Sicherheit bei einem Rechtsstreit, der lange dauern und teuer werden kann, geben. Dabei können Gebühren des eigenen und ggf. des gegnerischen Rechtsanwaltes, Gerichtskosten, Zeugenauslagen oder auch Sachverständigenkosten für die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen übernommen werden.

In vielen Rechtsschutzversicherungen ist Erbrecht ausgeschlossen. Damit anfallende Kosten übernommen werden können, sollten Sie prüfen, ob Ihr Tarif Leistungen für Erbstreitigkeiten vorsieht.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine umfassende Absicherung zu finden. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Risikolebensversicherung

Mit einer Risikolebensversicherung sichern Sie Ihre Liebsten im Falle Ihres Todes ab. Tritt der Todesfall innerhalb der festgelegten Laufzeit ein, wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen, die Sie in Ihrem Vertrag begünstigen, ausgezahlt.

Wenn eine Todesfallleistung für Hinterbliebene vereinbart ist, nimmt der Versicherer mit den Begünstigen Kontakt auf.

Wurde keine bezugsberechtigte Person festgelegt, greift die gesetzliche Erbfolge und die Todesfallleistung fließt in die Erbmasse ein. Wer in diesem Fall Anspruch an das Geld stellt, muss diesen Anspruch mit einem Erbschein belegen.

Tipp
Bei sich ändernden Lebenssituationen lohnt sich immer ein Blick in die Versicherungspolicen, ob die begünstigte Person weiterhin bedacht werden soll.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine umfassende Absicherung zu finden. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Sterbegeldversicherung

Der Tod bereitet Kummer und Sorgen. Das lässt sich nicht vermeiden. Was sich aber durchaus vermeiden lässt, ist, dass die Hinterbliebenen für die Finanzierung einer würdevollen Bestattung aufkommen müssen. Denn Banken sind schnell dabei, die Konten einer verstorbenen Person zu sperren. Dann fehlt es in vielen Fällen an Geld, um die Rechnungen für die Abschiedsfeierlichkeiten zu bezahlen.

Mit einer Sterbegeldversicherung bauen Sie mit monatlich kleinen Beträgen ein Geldpolster auf, das im Leistungsfall direkt zur Verfügung steht und mit dem dann die Kosten für die Bestattung gedeckt werden können.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine passende Absicherung zu entwerfen. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Wohngebäudeversicherung

Da Schäden an Gebäuden schnell richtig teuer werden können, ist eine Wohngebäudeversicherung dringend zu empfehlen. Diese kann die Deckung von Schäden durch Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser oder Frost sowie deren Folgeschäden umfassen. Der Zusatzbaustein für Elementarschäden sollte die Police ergänzen.

Erfolgt eine Änderung des oder der Eigentümer im Grundbuch, so besteht ein Sonderkündigungsrecht für die Wohngebäudeversicherung von einem Monat für neue Eigentümer.

Es ist möglich, die Versicherung weiter wie bisher laufen zu lassen oder eine andere Police abzuschließen.

Sonderfall
Im Erbfall mit Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um die Fragen bezüglich Ihrer Wohngebäudeversicherung zu klären. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Fragen rund um Versicherungen zu klären.

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