Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Diese wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente wird über die sogenannte Entgeltumwandlung finanziert, bei der ein Teil des Bruttogehalts in die bAV eingezahlt wird. Dies geschieht steuer- und sozialabgabenfrei, sodass sich Ihr Nettoaufwand im Verhältnis zur Einzahlungsgröße reduziert.
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?
Bei der Entgeltumwandlung fließen Beiträge direkt aus dem Bruttoeinkommen in die betriebliche Altersvorsorge. Die Versorgungsbeiträge beispielsweise in eine Direktversicherung sind steuerfrei in einer Höhe bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind sozialversicherungsfrei bis 4 % der BBG.
Zudem sind Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, die Entgeltumwandlung mit mindestens 15 % zu bezuschussen.
Beispielrechnung
115,00 € Gesamtbeitrag, der in die Direktversicherung fließt
- 15,00 € Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % auf die Entgeltumwandlung
- 100,00 € Eigenanteil durch Entgeltumwandlung
- 28,00 € Steuerersparnis* (bei einem Grenzsteuersatz von 28 %)
- 20,00 € Sozialversicherungsersparnis* (bei Sozialversicherungsbeitrag von 20 %)
52,00 € Nettoaufwand für den Eigenanteil durch den Arbeitnehmenden
*Die Direktversicherungsbeiträge gehen direkt vom Bruttogehalt ab, sind somit steuer- und sozialversicherungsfrei.
Was müssen Sie bei der bAV beachten?
Obwohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine bAV haben, besteht keine Informationspflicht seitens des Arbeitgebers. Daher empfehlen wir, aktiv bei der Personalabteilung nach den bestehenden bAV-Angeboten des Unternehmens zu fragen. Wie ein Arbeitgeber seine Altersversorgung organisiert, ist allein ihm überlassen.
Sollte der Arbeitgeber keine eigene betriebliche Altersversorgung anbieten, unterstützen wir Sie beim Abschluss einer Direktversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Beitragszahler verwaltet, während Sie als arbeitnehmende Person oder Ihre Hinterbliebenen die Bezugsberechtigten sind.
Was passiert mit Ihrer bAV bei Arbeitgeberwechsel oder Insolvenz des Arbeitgebers?
- Arbeitgeberwechsel: Bei einem Arbeitgeberwechsel gehen bisherige Einzahlungen per Entgeltumwandlung nicht verloren. In vielen Fällen kann die bAV zum neuen Arbeitgeber mitgenommen und dort fortgeführt werden. Je nach Durchführungsweg ist es sogar möglich, dass die betriebliche Altersvorsorge als private Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden kann.
Die Versicherung kann auch beitragsfrei gestellt werden. Es kommen dann zwar keine neuen Beiträge mehr dazu, doch das bestehende Guthaben wird weiterhin verzinst und mit Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt.
- Insolvenz des Arbeitgebers: Ihre unverfallbaren Ansprüche sind gesichert, sodass Sie sich keine Sorgen um Ihre bAV machen müssen.
Auszahlung der bAV
Zum Renteneintritt haben Sie die Wahl, sich Ihre betriebliche Altersvorsorge entweder als monatliche Rente, als Einmalzahlung oder als Kombination aus beiden Varianten auszahlen zu lassen. Während der Rentenphase sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, sofern Sie gesetzlich versichert sind. Für die Sozialabgaben gibt es einen Freibetrag und nur Beträge über dieser Grenze unterliegen der Abgabenpflicht.
Jetzt aktiv werden!
Nutzen Sie unbedingt Ihre Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge und sorgen damit frühzeitig für Ihre Zukunft vor. Wir beraten Sie und Ihren Arbeitgeber gerne und helfen Ihnen, die beste Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.