Eine unerwartet schwere Erkrankung liegt dann vor, wenn aus einem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten. Diese müssen dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben.
So zählen eine leichte Erkältung oder Kopfschmerzen nicht dazu. Eine Virusinfektion, eine Lungenentzündung, ein Herzinfarkt oder ein Bandscheibenvorfall sind jedoch häufige Gründe für einen Reiserücktritt und in der Regel abgedeckt.
Im Sinne einer Reiserücktrittversicherung versteht der Versicherer HanseMerkur unter „unerwarteter Erkrankung“ folgendes:
- Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet.
- Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten zwei Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist.
- Sofern in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehenden Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartet Verschlechterung dieser Erkrankung versichert.
Im Sinne einer Reiserücktrittversicherung versteht Versicherer HanseMerkur unter „schwerer Erkrankung“ folgendes:
- Der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit festgestellt.
- Die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass die versicherte Person aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreisetätigkeit nicht wahrnehmen kann.
- Der behandelnde Arzt fordert von der Risikoperson aufgrund der attestierten Erkrankung die Anwesenheit.
Konkrete Beispiele sind:
- Die versicherte Person erleidet den ersten Herzinfarkt kurz vor Antritt der Reise.
- Die Mutter der versicherten Person erkrankt nach Abschluss der Versicherung und nach Buchung der Reise an einer Lungenentzündung und die Mutter ist auf die Betreuung durch die versicherte Person angewiesen.
- Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnden Arzt stellt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest.