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Trennung & Scheidung sind nicht nur emotional, sondern auch rechtlich und finanziell herausfordernd. Sie müssen sich nicht nur in Ihrer neuen Lebenssituation einrichten, sondern auch die Weichen für die Zukunft stellen. Und das geht in vielen Fällen nur in Abstimmung mit dem oder der Ex.

Sie finden auf dieser Themenseite Informationen und Tipps, die Ihnen in dieser turbulenten Phase eine Orientierung in Hinblick auf Risikoabsicherung und Vorsorge geben können.

Die Themen rund Trennung & Scheidung sind zu komplex, um sie auf einer Themenseite vollumfänglich darzustellen. Lassen Sie sich daher in jedem Fall und frühzeitig von Experten und Expertinnen aus der Versicherungs- und Finanzbranche sowie von Anwälten fachkundig beraten!

Versicherungen schon im Trennungsjahr prüfen und anpassen

Versicherungen sind oft ein übersehener, aber entscheidender Aspekt bei Trennung & Scheidung. Sobald klar ist, dass Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen, sollten Sie alle Policen einer Prüfung unterziehen. Schauen Sie zum einen, wer Versicherungsnehmer ist, wer mitversichert ist und wer die begünstigte Person ist:

Gibt es mitversicherte Personen?

Prüfen Sie, welche Personen in dem bestehenden Vertrag abgesichert sind.

Beispiel Haftpflicht:
Der mitversicherte Partner ist bis zur Rechtskräftigkeit der Scheidung mitversichert.

Wer ist begünstigt?

Schauen Sie, wer als begünstigte Person im Leistungsfall eingetragen ist.

Beispiel Lebensversicherung:
Ist in der Police als begünstigte Person „Ehepartner“ eingetragen, so erlischt der Anspruch mit der Scheidung. Ist Ihr Ehepartner namentlich, jedoch lediglich widerruflich, genannt, so können Sie den Anspruch auf die Summe der Lebensversicherung streichen lassen.

Wer ist Versicherungsnehmer?

Schauen Sie, wer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Beispiel Hausrat:
Ziehen Sie aus der gemeinsamen Wohnung aus und die Hausratversicherung läuft auf den Namen Ihres Partners, benötigen Sie eine neue Police.

Sobald klar ist, dass Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen, sollten Sie alle Versicherungsverträge einer Prüfung unterziehen. Die Themen rund um Versicherung sind zu komplex, um sie hier in ein paar Sätzen korrekt darzustellen. Lassen Sie sich daher in jedem Fall von Versicherungsexperten und -expertinnen fachkundig beraten!

Altersvorsorge

Mit dem Versorgungsausgleich werden die jeweiligen Ansprüche aus gesetzlicher Rente, Beamtenpension, Riester-Rente, Rürup-Rente, Versorgungswerk, betrieblicher Altersversorgung und auch privaten Versicherungsverträgen halbiert und dem jeweils anderen Partner zugeschrieben.

Gerade wenn das Einkommen von Ihnen und Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin große Unterschiede aufwies, müssen Sie für das Erlangen des alten Niveaus mitunter durch erneutes Sparen einiges „nachlegen“.

Prüfen Sie auch, ob Sie Änderungen bei der Zulagenberechtigung unterliegen, wenn beispielsweise Kinder künftig nur noch beim früheren Ehepartner mitzählen. Das betrifft beispielsweise die sogenannte Riester-Rente, die zwar auch „ungefördert“ fortführbar ist, dann jedoch eine deutlich ungünstigere Kostenbelastung als alternative Altersvorsorgeverträge aufweist. Hier könnte dann unter Umständen eine Beitragsfreistellung eine Möglichkeit sein.

Haben Sie eine Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung (sowohl reine Risikolebensversicherungen wie auch Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen) sollten Sie überprüfen, wer als begünstigte Person in dem Versicherungsvertrag angegeben ist. Wenn der Noch-Ehepartner namentlich genannt ist, was beispielsweise bei einer Risikolebensversicherung mit „Überkreuzversicherung“ vorgesehen ist, dann ist eine Änderung erforderlich. In vielen Fällen ist als begünstigte Person pauschal „der jeweilige Ehegatte“ eingetragen. Im Scheidungsfall treten dann automatisch ohne besondere Regelung die Erben (testamentarisch oder gesetzlich) an dessen Stelle, bis sich ein neuer Ehepartner findet. Um Missverständnisse zu vermeiden, kann vorsorglich aber auch in Fällen mit Scheidung eine Änderungsanzeige sinnvoll sein. Sofern Ihr bisheriger Ehepartner in der Lebensversicherung namentlich als bezugsberechtigte Person für den Todesfall genannt ist, sollten Sie das Bezugsrecht ändern.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um Ihre Police anzupassen. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Berufsunfähigkeitsversicherung

Ihre Arbeitskraft sollten Sie über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) absichern. Denn bricht Ihr Einkommen durch eine Berufsunfähigkeit teilweise oder ganz weg, gibt es kaum staatliche Hilfen.

Wenn nach einer Scheidung beide Partner finanziell auf eigenen Beinen stehen, sollten auch beide Personen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verfügen.

Da die Beiträge zur BU-Versicherung steigen, je älter die Person ist, die die Police abschließt, sollte bereits während einer Ehe über einen Abschluss für jeden Partner nachgedacht werden. Auch wenn die Einkommen der Partner sehr unterschiedlich sind und nicht gleichwertig zum Lebensunterhalt beitragen.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine für Sie passende Absicherung zu finden. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Hausratversicherung

Ab dem Tag der Trennung und nicht erst mit der Scheidung, gilt die Hausratversicherung nur noch für den Ehepartner, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannt ist.

Bleibt er oder sie in der bisherigen Wohnung, ändert sich nichts. Zieht er oder sie um, dann muss der Umzug dem Versicherer gemeldet werden. Vorübergehend sind je nach Versicherer für maximal drei Monate beide Wohnungen (alt und neu) versichert.

Der andere Ehepartner ist nach seinem Auszug in der Regel nicht mehr hausratversichert. In einigen Versicherungsverträgen ist geregelt, dass auch nach Trennung für eine Übergangszeit weiter Versicherungsschutz für den zweiten Ehepartner besteht. Der Ehepartner, der nicht Versicherungsnehmer ist, sollte sich also mit Auszug nach einer neuen Hausratversicherung umsehen.

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Kfz-Versicherung

Der Versicherungsnehmer bleibt hier auch bei Scheidung zunächst unverändert. Haben Sie bisher ein über den Ehepartner versichertes Kfz genutzt und möchten Sie jetzt ein eigenes Auto versichern, werden Sie nach der Scheidung meistens in die für Fahranfänger geltende ungünstigste Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) eingestuft.

Erkundigen Sie sich bei einem Versicherungsvermittler, welche Gesellschaften für diese Fälle Tarife anbieten, bei denen Teile des auf einem „fremden“ Kfz erworbenen SF-Rabatts angerechnet werden.

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Krankenversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich ein Ehepartner, der bislang in der Familienversicherung über den berufstätigen Ehegatten mitversichert war, nun selbst versichern. Nach Rechtskraft der Scheidung erhalten Sie von der bisherigen Krankenkasse einen Hinweis, dass Sie dort jetzt automatisch beitragspflichtig (!) freiwillig versichert sind. Innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis können Sie dort Ihren Austritt erklären, müssen dann aber rechtzeitig eine andere Krankenversicherung nachweisen.

Eine private Krankenversicherung (PKV) läuft bei Trennung oder Scheidung unverändert weiter. Sollten Sie über den Ehepartner Sonderkonditionen genutzt haben, müssen Sie den Vertrag nach der Scheidung unter Umständen umstellen. Sind Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner beide privat versichert und ist einer von Ihnen unterhaltsberechtigt, dann sind nach der Scheidung die Beiträge für die Krankenversicherung unter Umständen zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen. Die bei der PKV aufgebaute Beitragsentlastung im Alter ist nach der derzeitigen Rechtslage „scheidungssicher“ und wird nicht im Versorgungsausgleich umverteilt.

Bei Kindern ohne eigenes Einkommen wird keine Unterscheidung als Scheidungs- oder Nicht-Scheidungskind gemacht und beide Varianten, gesetzlich oder privat, sind möglich. Sind Sie als Eltern unterschiedlich versichert (eine Person gesetzlich und die andere privat), dann kann das Kind unabhängig von seinem Lebensmittelmittelpunkt privat oder gesetzlich (mit-)versichert werden. Die Beiträge zur PKV des Kindes gehören zum geschuldeten Kindesunterhalt, selbst wenn Kinder alternativ gesetzlich mitversichert werden können.

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Private Haftpflichtversicherung

Nach der Ehescheidung besteht nur noch Versicherungsschutz für den Ehepartner, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannt ist. Der andere Ehepartner muss also spätestens dann einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen.

Für gemeinsame Kinder besteht der Versicherungsschutz weiter.

WICHTIG
Wenn der Ehepartner, der Versicherungsnehmer ist, der Versicherung noch vor der Scheidung einen neuen Lebensgefährten oder eine neue Lebensgefährtin für die Mitversicherung nennt, fällt der andere Ehepartner sofort aus dem Vertrag heraus und hat keinen Versicherungsschutz mehr!

Da Sie als ehemaliger Partner von einer solchen Änderung nicht zwingend etwas erfahren, ist der Abschluss einer eigenen Privathaftpflichtversicherung bereits ab Trennung sinnvoll.

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Rechtsschutzversicherung

Eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung gilt bis zur Ehescheidung. Nach der Ehescheidung sind nur noch der Versicherungsnehmer und dessen Kinder über die Rechtsschutzversicherung versichert. Der geschiedene Ehegatte ist nicht mehr mitversichert und muss sich danach selbst versichern.

Es ist jedoch empfehlenswert, sich schon vor der rechtlichen Scheidung nach einem neuen Vertrag umzusehen. Denn in der Regel müssen nach Versicherungsabschluss einige Monate vergehen, bis die neue Rechtsschutzversicherung neue Kosten in Rechtsfragen übernimmt.

Hinweis
Auch wenn Sie als Ehepaar eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kommt diese in den meisten Fällen nicht für eine vor Gericht ausgetragene Scheidung auf, da das regelmäßig vertraglich ausgeschlossen ist.

Können Sie im Falle einer Trennung die Gerichtskosten nicht zahlen, hilft Ihnen die staatliche Verfahrenskostenhilfe. Hier übernimmt zunächst der Staat die anfallenden Kosten, die Sie dann in geringen Raten oder in wenigen Fällen überhaupt nicht zurückzahlen.

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Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung hat eine Scheidung zunächst keine besonderen Auswirkungen. Ist nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere Ehepartner die versicherte Person oder sind beide Ehegatten gemeinsam versichert, dann sollte die Scheidung der Versicherung mitgeteilt und die Versicherungsverträge entsprechend geändert werden.

Besteht für jedes Familienmitglied ein eigener Vertrag, so gibt es nach der Scheidung keine Änderungen. Liegt dagegen eine Familien-Unfallversicherung vor, so sollte diese nach der Scheidung in einzelne Unfallversicherungen abgeändert werden.

Überprüfen Sie das Bezugsrecht für den Fall des Unfalltodes und teilen Sie gegebenenfalls dem Versicherer die neue begünstigte Person mit.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine passende Vertragsänderung anzustoßen. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Wohngebäudeversicherung

Bei der Wohngebäudeversicherung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Immobilie nach dem Gesetz Versicherungsnehmer.

Sind Sie und Ihr geschiedener Partner beide Eigentümer, dann bleibt die Versicherung auch nach der Scheidung unverändert.

Bei einer Übertragung der Immobilie auf einen neuen Eigentümer oder auf einen der geschiedenen Ehepartner allein, geht die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um über eine mögliche notwendige Vertragsänderung zu sprechen. Ihren Beratungstermin können Sie gleich jetzt hier buchen!

Finanzen und Trennung & Scheidung

Das Güterrecht regelt das finanzielle Verhältnis der Ehepartner während und nach der Ehe. In Deutschland werden dabei drei Güterstände Gütergemeinschaft, Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft unterschieden.

  • Gütertrennung bedeutet, dass die Ehe keinen Einfluss auf die Zuordnung des Vermögens hat: Jeder Ehepartner behält sein Vermögen und auch das, was er oder sie während der Ehe erworben hat. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen unabhängig vom anderen Ehepartner.
  • Gütergemeinschaft bedeutet, dass das Vermögen beider Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner zum Gesamtgut wird. Es gehört inklusive dem Wertzuwachs beiden zu gleichen Teilen.

Sowohl die Gütertrennung als auch die Gütergemeinschaft erfordern einen notariell beglaubigten Vertrag.

Ehepaare, die keinen notariellen Ehevertrag abschließen, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Was das für den Fall einer Scheidung bedeutet, erfahren Sie weiter unten.

Die Verteilung von Vermögenswerten ist einer der komplexesten Aspekte einer Scheidung. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick, welche Themen für Sie relevant sein könnten:

Bewertung von Vermögenswerten

Ermitteln Sie den aktuellen Marktwert aller Immobilien, Grundstücke oder auch Luxusgüter und anderer Wertgegenstände, um eine faire Verteilung sicherzustellen.

Gemeinsame Schulden

Klären Sie offene Schulden und Verbindlichkeiten aus zum Beispiel gemeinsamen Kreditverträgen, um festzustellen, wie diese am besten aufgeteilt oder ausgeglichen werden können.

Es kann dabei unter Umständen sinnvoll sein, diese vor der Scheidung zu begleichen.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt wird in Deutschland in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Sie baut auf dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auf und wird durch das Oberlandesgericht Düsseldorf regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert.

Residenzmodell
Leben das Kind oder die Kinder nach der Trennung im Wesentlichen bei einem Elternteil im Haushalt, so wird das als Residenzmodell bezeichnet. Die Folge ist, dass ein Elternteil Unterhalt leistet, indem er die minderjährigen Kinder betreut und der andere für den Unterhalt zahlt. Der eine leistet somit Betreuungsunterhalt und der andere Barunterhalt.

Wechselmodell
In vielen Familien halten sich das Kind oder die Kinder abwechselnd beim Vater und der Mutter auf. Für dieses Wechselmodell wird der Unterhalt anders als im Residenzmodell berechnet und setzt voraus, dass die Eltern wirklich zu gleichen Teilen das Kind oder die Kinder betreuen.

In allen Fällen, wo die Verweildauer des Kindes oder der Kinder nicht genau hälftig vereinbart ist, wird nach dem Residenzmodell berechnet. Auch wenn die Verteilung der Aufenthaltstage regelmäßig fast hälftig ist. Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an einer Reform, um die Berechnung des Kindesunterhaltes an der Lebensrealität der Familien anzupassen.

Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er dient dazu, die finanzielle Lebensgrundlage der Kinder zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, sofern er oder sie den Unterhalt ganz oder teilweise hätte zahlen können.

Als alleinerziehende Person, die auf Bürgergeld angewiesen ist, haben Sie zudem die Möglichkeit, einen Mehrbedarf geltend zu machen.

Kosten einer Scheidung

Bei einer Scheidung fallen Kosten für Anwalt und Gericht an. Wie hoch diese Kosten sind, berechnet sich nach dem Verfahrenswert. Dieser wird auf Basis der Einkommen beider Eheleute und des Vermögensstreitwerts bestimmt.

Je mehr Aufwand für Anwälte und Richter entsteht, desto höher werden die Scheidungskosten. Es ist also vorteilhaft, möglichst wenig Punkte streitig zu stellen. Einigen Sie sich deshalb über die wesentlichen Punkte außergerichtlich und treffen Sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Das kann zum Beispiel Unterhalt, Zugewinnausgleich und Fragen, die die Kinder betreffen, beinhalten.

Auch wenn Sie sich grundsätzlich über die Scheidung einig sind, einen Anwalt für beide Ehegatten, also die gemeinsame Einreichung der Scheidung, ist rechtlich nicht möglich. Das Scheidungsverfahren muss im Namen eines Ehepartners durch dessen bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

Um Kosten zu sparen, können Sie es bei der Verpflichtung eines Anwaltes belassen und sich dessen Rechnung teilen. Aber bedenken Sie: Ein Anwalt kann immer nur die Interessen einer Seite vertreten.

Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit, meistens im Trennungsjahr, kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Das betrifft die Zeit vom Beginn der Trennung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Nach der Scheidung ändern sich die Regelungen für den Unterhalt.

Der Partner, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch im Trennungsjahr nicht arbeiten. Wenn eine Person teilzeitbeschäftigt war, muss diese bei Trennung keine Vollzeitstelle annehmen. Denn der bisherige Status der Ehegatten soll im Trennungsjahr aufrecht erhalten bleiben, da das Trennungsjahr so angelegt ist, dass danach eine Versöhnung möglich ist.

Mit einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen kann das Trennungsgeld nicht ausgeschlossen werden. Es können jedoch die Zahlungsweise geregelt oder die Höhe des Anspruchs beschränkt werden.

Wenn die Ehe nur ein paar Wochen gedauert hat, keine Kinder da sind oder beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen, kann kein Trennungsgeld beansprucht werden.

Nach der Scheidung verändern sich die Verpflichtungen. Jeder ist dafür verantwortlich, den eigenen Unterhalt zu verdienen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Dabei spielen Dauer der Ehe, Kinder, Alter oder Krankheit eine wichtige Rolle, so dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Voraussetzung ist, dass derjenige, der Unterhalt verlangt, bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er oder sie finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann.

Vermögensinventur

Im Falle einer Scheidung kann es für Sie vorteilhaft sein, wenn Sie einen Überblick darüber haben, was Ihr Partner oder Ihre Partnerin verdient, ob er oder sie eine Lebensversicherung, ein Aktiendepot oder andere Konten und Wertgegenstände (in Banktresoren) hat.

Gerade wenn Sie sich im Streit trennen, ist es ratsam, dass Sie alle wichtigen Informationen und Unterlagen kopieren. Das können Kontoauszüge, Gehaltsbescheinigungen, Rentenversicherungen, Wertpapierauszüge, Bausparverträge, Rentenmitteilungen oder auch Vermietungsverträge sein.

All das kann Ihnen dabei helfen, bei einer Scheidung kein Geld zu verlieren.

Versorgungsausgleich

Im Verlauf einer Ehe erwirbt ein Paar nicht nur gemeinsames Eigentum und erwirtschaftet Vermögen. Wer arbeitet, sammelt über die Jahre zudem Rentenpunkte. Bei einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte beider Ehepartner gerecht aufgeteilt. Dies ist vor allem für den Partner wichtig, der oder die weniger oder gar nicht in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

Der Versorgungsausgleich betrifft nicht nur die Ansprüche aus der gesetzlichen Rente. Auch eine Beamtenpension, Riester- oder Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge, berufsständische Altersabsicherung und gegebenenfalls private Lebensversicherungen werden herangezogen. Über die genaue Aufteilung der Rentenansprüche entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren ohne gesonderten Antrag. Paare, die weniger als drei Jahre verheiratet waren, müssen dies jedoch beantragen.

Der Versorgungsausgleich kann durch einen notariellen Ehevertrag (auch während des laufenden Scheidungsverfahren) modifiziert oder sogar vollständig ausgeschlossen werden.

Zugewinngemeinschaft

Im Falle einer Scheidung werden alle während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte gerecht unter den Eheleuten aufgeteilt. Das gilt sowohl für Geldwerte als auch für Immobilien oder anderes Eigentum, das einen wirtschaftlich messbaren Wert aufweist. Wenn während der Ehe beide Partner nicht gleichermaßen für die finanzielle Absicherung zuständig waren, kann es hier bei der Feststellung mitunter kniffelig werden und Vermögenswerte werden beispielsweise nicht angegeben.

Der Zugewinn ermittelt sich aus dem jeweiligen Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit und dem Endvermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Hat ein Partner mehr Vermögen dazugewonnen als der andere, muss die Hälfte der Differenz abgeben werden. Üblicherweise erfolgt der Ausgleich in Geld. Bei Gütern wird dafür der Geldwert ermittelt. Das Recht über den Zugewinnausgleich gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Bringt ein Ehepartner bereits Vermögensgegenstände oder Eigentum mit in die Ehe, gibt es eine Erbschaft oder Schenkung, fällt nur dessen Wertsteigerung mit in die Aufteilungsmasse.

Nicht nur gemeinsames Vermögen wird nach einer Trennung geteilt, auch gemeinsame Schulden sind nach einer Scheidung von beiden Partnern gemeinsam zu tilgen.

Soll auf einen Zugewinnausgleich verzichtet werden, bestimmen Sie mit Hilfe eines Vertrages eine Gütertrennung, bei der Vermögenswerte und Schulden, die während der Ehe erworben wurden, separat aufgeteilt werden.

Kinder und Trennung & Scheidung

Die Themen, die die Belange von Kindern in Bezug auf Trennung & Scheidung betreffen, sind zu komplex, um sie hier in ein paar Sätzen korrekt darzustellen. Lassen Sie sich daher in jedem Fall von Anwälten fachkundig beraten!

Geschiedenentestament

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass beim Tod des Erblassers in vielen Fällen automatisch der geschiedene Ehepartner das den minderjährigen Kindern zugedachte Vermögen bis zu deren Volljährigkeit verwaltet.

Im schlimmsten Fall kann das zur Folge haben, dass die Kinder auch als Erwachsene von ihrem Erbe keinen Cent sehen.

Mit einem Geschiedenentestament lässt sich dem ganz einfach entgegenwirken, indem eine andere Person anstelle des Ex-Partners für die Verwaltung der Kinder-Erbmasse eingesetzt wird.

Noch häufiger als den eigenen Tod verdrängen wir gerne den Gedanken, dass Kinder vor ihren Eltern sterben könnten. Trotzdem sollten Sie hierfür Vorkehrungen treffen. Denn liegt keine andere Regelung vor, begünstigt das deutsche Erbrecht nämlich den Ex-Partner, der als sorgeberechtigte Person das Vermögen des verstorbenen Kindes erbt.

Auch für diesen Fall können Sie sich mit dem Geschiedenentestament wappnen, indem detaillierte Angaben für den Erbfall getroffen werden.

Sorgerecht

Unabhängig von Trennung und Scheidung bleibt die gemeinsame Pflicht der Eltern zur Sorge für das Kind oder die Kinder bestehen. Auch wenn die Beziehung der Erwachsenen zerbrach, sind diese doch als Eltern weiter verantwortlich und übernehmen wichtige Erziehungsaufgaben gemeinsam.

Sind die Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, ist keine Entscheidung durch das Familiengericht nötig.

Das Familiengericht kann den Eltern das Sorgerecht entziehen und auf eine andere Person oder das Jugendamt übertragen. Das kann in Fällen zum Tragen kommen, wenn Kinder vernachlässigt werden und verwahrlosen, wenn die Eltern Grundbedürfnisse ihrer Kinder nach Nahrung, Kleidung, Sauberkeit nicht erfüllen oder sie ihrer Aufsichts- und Sorgepflicht nicht nachkommen, aber auch dann, wenn ein Elternteil Kinder misshandelt oder missbraucht.

Wenn Kinder zu verwahrlosen drohen, muss das Familiengericht unverzüglich eine Lösung herbeiführen. Der Anstoß dazu kommt meist vom Jugendamt, oder es wenden sich Verwandte und Nachbarn ans Gericht.

Umgangsrecht

Das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

In den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die Eltern untereinander einigen.

Sollten Sie keine angemessene Umgangsregelung für Ihr Kind finden, wenden Sie sich zunächst an Ihr zuständiges Jugendamt, wo Sie Beratung und Unterstützung erhalten.

Sowohl Sie als Mutter oder Sie als Vater können beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht für sich beantragen.

Auch wenn ein Kind nach einer Trennung der Eltern in vielen Fällen nur bei einem Elternteil lebt, hat Ihr Nachwuchs das Recht, den anderen Elternteil zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen.

Nur wenn es das Wohl des Kindes erforderlich macht, kann das Familiengericht auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils oder eines Dritten einschränken oder ausschließen.

Unterhalt

Für das oder die Kinder besteht nach Ihrer Scheidung weiterhin Unterhaltspflicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflichten durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Der andere Elternteil muss Zahlungen leisten, die sich nach dessen Einkommen sowie der Bedürftigkeit des Kindes oder der Kinder richten. In der Gerichtspraxis wird die Höhe des angemessenen Unterhalts nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle bemessen.

Kommt ein Elternteil den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, soll das nicht zu Lasten des Kindes oder der Kinder geschehen. Daher können Sie für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss beantragen.

Sind Sie sich als Eltern über die Zahlung einig, muss die unterhaltspflichtige Person die Zahlungsbereitschaft offiziell erklären. Diesen vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss und Unterhaltsschuldner genannt wird, kostenlos beim zuständigen Jugendamt erstellen lassen.

Wird vom Unterhaltsschuldner keine Urkunde beim Jugendamt hinterlegt, müssen Sie den anwaltspflichtigen und kostenaufwendige Gerichtsweg eines Unterhaltsverfahrens nehmen.

Kindergeld wird für ein Kind immer nur einem Elternteil gezahlt. Wenn die Eltern getrennt leben, dann bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlen muss, dann verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.

Vermögensbildung

Legen Sie gerade im Falle einer Scheidung schnell den Grundstein für eine lebensbegleitende finanzielle Sicherheit Ihres Kindes und beginnen Sie den dafür notwendigen Kapitalaufbau so früh wie möglich.

Viele Anbieter bieten hierfür spezielle Kindervorsorgeprodukte an. Einen solchen Vorsorgevertrag kann Ihr Kind in der Regel ab der Volljährigkeit selbst fortführen. Durch variable Gestaltungsmöglichkeiten können Sie Ihr Kind bei sich verändernden Lebensphasen zusätzlich finanziell unterstützen, beispielsweise durch Kapitalentnahmen zum Beginn der Ausbildung oder des Studiums sowie durch flexible Zuzahlungen durch Geldgeschenke oder Erbschaften.

Mit Zusatzbausteinen, wie eine Pflegeabsicherung oder die spätere Arbeitskraftsicherung kann die Vorsorge optimal ergänzt werden. Beispielsweise kann ein vereinbarter Pflegerentenbaustein unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt werden.

Hinweis

Die Themen rund Trennung & Scheidung sind zu komplex, um sie auf einer Themenseite vollumfänglich darzustellen.

Lassen Sie sich daher in jedem Fall und frühzeitig von Experten und Expertinnen aus der Versicherungs- und Finanzbranche sowie von Anwälten fachkundig beraten!

Versicherungen

Der Weg durch eine Trennung & Scheidung bringt nicht nur emotionale Turbulenzen mit sich, sondern erfordert auch eine sorgfältige Prüfung in Bezug auf Risikoabsicherung und Vorsorge. Wir haben daher für Sie einige Versicherungen zusammengestellt, welche in dieser Lebensphase relevant für Sie sein könnten:

Altersvorsorge | Berufstätige

Eine zusätzliche Vorsorge für das Alter zu treffen ist grundsätzlich immer sinnvoll. Denn die gesetzliche Rente reicht heute nicht mehr aus, um den Lebensstandard nach Beendigung der Berufstätigkeit zu halten. Nach dem Versorgungsausgleich, bei dem sich unter Umständen Ihre Rentenpunkte verringert haben, ist eine Aufstockung besonders ratsam.

Dabei sind die Gestaltungsmöglichkeiten für eine private Vorsorge – je nach Form und Anbieter – variabel. Sie können dabei von möglichst viel Flexibilität bis hin zu staatlicher Förderung wählen.

Eine private Rentenversicherung bietet im Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeiten bei Rentenbeginn, dem Leistungszeitpunkt und bei der Vererbbarkeit die flexibelste Form der privaten Vorsorge. Zu Rentenbeginn können Sie beispielsweise Ihr angespartes Vermögen entweder als lebenslang garantierte Rente nutzen, als einmaliges Kapital abrufen oder eine Kombination aus beidem wählen. Während der Aufschubzeit bieten viele Anbieter sogar die Möglichkeit an, unter bestimmten Voraussetzungen Zuzahlungen oder auch Entnahmen vorzunehmen.

Personen mit Kindern können von der staatlich geförderten Riester-Rente profitieren. Denn neben der eigenen Grundzulage von jährlich 175 € fließen pro Kind zusätzlich noch einmal 185 € in den Vertrag. Für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 €. Die Summe der Zulagen verringert gleichzeitig auch Ihren Mindestbeitrag, welcher zu leisten ist, um die staatliche Förderung in voller Höhe nutzen zu können. Die Kinderzulage erhalten Sie für die Dauer, in der Anspruch auf Kindergeld besteht und endet somit spätestens mit dem 25. Lebensjahr des Kindes. Haben Sie selbst bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, so zahlt der Staat zu Beginn einen Bonus von 200 Euro auf Ihr Riester-Konto ein.

Tipp: Richten Sie bei Ihrem Anbieter einen Dauerzulagenantrag ein, damit Ihr Anbieter die Zulagen direkt für Sie beantragen kann.

Bedacht werden sollte, dass sich die Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Riester-Rente von einer privaten Rentenversicherung unterscheiden. Die Leistung aus der Riester-Rente, welche frühestens ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann, ist als lebenslange Verrentung vorgesehen. Bei genügend vorhandenem Vertragsguthaben kann zum Rentenbeginn maximal ein Kapital in Höhe von 30% entnommen werden. Von der verbleibenden Summe wird die neue, lebenslange Rente berechnet. Weiterhin kann es bei der Vererbung des Vertragsguthabens zu Einschränkungen kommen, denn staatliche Zulagen sowie genutzte Steuervorteile müssen – je nach Verwandtschaftsgrad – im Zweifel vom Erben zurückgezahlt werden.

Durchaus ist auch eine Kombination aus beiden Altersvorsorgeprodukten sehr sinnvoll. Denn so können Sie von der staatlichen Förderung der Riester-Rente profitieren und verfügen zusätzlich über eine flexible Rentenversicherung.

Übrigens: Zur Erhöhung der Rendite-Chancen bieten viele Anbieter die Produkte auch als fondsgebundene Variante an. Diese Variante lohnt sich besonders für junge Leute, denn je langlebiger die Anlage ist, desto eher können Marktschwankungen ausgeglichen werden.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine für Sie maßgeschneiderte Absicherung zu entwerfen. Je früher Sie beginnen, desto länger kann das Kapital für Sie arbeiten.

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Altersvorsorge | Kinder

Legen Sie gerade jetzt den Grundstein für die Altersvorsorge Ihres Kindes und beginnen Sie den Kapitalaufbau für eine lebensbegleitende finanzielle Sicherheit für Ihr Kind so früh wie möglich.

Viele Anbieter bieten hierfür spezielle Kindervorsorgeprodukte an. Den Vertrag kann Ihr Kind in der Regel ab der Volljährigkeit selbst fortführen. Durch variable Gestaltungsmöglichkeiten können Sie Ihr Kind bei sich verändernden Lebensphasen zusätzlich finanziell unterstützen, beispielsweise durch Kapitalentnahmen zum Beginn der Ausbildung oder des Studiums sowie durch flexible Zuzahlungen über Geldgeschenke oder Erbschaften.

Mit optionalen Zusatzbausteinen, wie eine Pflegeabsicherung oder die spätere Arbeitskraftsicherung kann die Vorsorge optimal ergänzt werden. Beispielsweise kann ein vereinbarter Pflegerentenbaustein unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt werden.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine für Ihr Kind maßgeschneiderte Absicherung zu entwerfen. Je früher Sie beginnen, desto länger kann das Kapital für Ihren Nachwuchs wachsen.

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Ausbildungsversicherung

Mit einer Ausbildungsversicherung können Sie Ihr Kind während der Ausbildung und/oder des Studiums finanziell unterstützen. Dabei geben Sie entweder die gewünschte Versicherungssumme vor oder Sie legen einen Zahlbeitrag fest, aus dem sich die zum Ablauf garantierte Summe errechnet. Weiterhin legen Sie den Termin fest, zu dem die Summe für das Kind zur Verfügung stehen soll.

Dabei darf das Kind zum Auszahlungstermin maximal 25 Jahre alt sein. Beispielsweise zum Ausbildungsstart bzw. Studienbeginn wird die Leistung dann als monatliche Rente über 6 Jahre, einer einmaligen Kapitalzahlung oder einer Kombination aus beidem ausgezahlt.

Die Ausbildungsversicherung bietet nicht nur dem versicherten Kind zu einem festen Termin eine finanzielle Unterstützung, sondern gleichzeitig auch einen Schutz für den Versorger selbst. Denn sollte der Versorger bis zum Auszahlungstermin versterben, übernimmt der Versicherer die Beitragszahlung, sodass die Leistung trotzdem in voller Höhe zum vereinbarten Termin zur Verfügung steht. Zusätzlich kann der Schutz für den Versorger durch eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ergänzt werden.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine für Ihr Kind maßgeschneiderte Absicherung zu entwerfen. Je früher Sie beginnen, desto länger kann das Kapital für Ihren Nachwuchs arbeiten.

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Berufsunfähigkeitsversicherung | Berufstätige

Ein Unfall, Burnout oder eine Allergie: Berufsunfähigkeit, kurz BU genannt, hat viele Facetten und ist ein oft verdrängtes Risiko. Bricht Ihr Einkommen durch eine Berufsunfähigkeit teilweise oder ganz weg, gibt es kaum staatliche Hilfen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann Sie vor den finanziellen Folgen bei Berufsunfähigkeit schützen. Und Sie können Ihre Wünsche und Pläne für Ihr Leben wie angedacht weiter verfolgen:

  • Raten für das Wohneigentum zahlen
  • Urlaube planen
  • eine Familie unterhalten
  • Investitionen verfolgen

Berufsunfähigkeit kann schnell existenzbedrohend werden – und passiert schneller als man denkt. Um in einem solchen Fall nicht in eine finanzielle Schieflage zu geraten, müssen Sie frühzeitig vorsorgen. Denn die staatlichen Leistungen sind zu gering, um den Wegfall Ihres Einkommens zu kompensieren.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine für Sie maßgeschneiderte Absicherung zu entwerfen. Je früher Sie beginnen, desto bessere Konditionen erhalten Sie in der Regel.

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Berufsunfähigkeitsversicherung | Kinder

Eine Erkrankung oder ein Unfall bei Spiel und Sport können bereits im Schulalter dazu führen, dass die weitere Ausbildung Ihres Kindes unterbrochen oder gar nicht mehr möglich ist. Eine Vollzeitbetreuung eines Kindes, Rehamaßnahmen oder auch Nachhilfe, um die Fehlzeiten in der Schule zu kompensieren, können die finanziellen Mittel einer Familie stark beeinflussen.

Dies wird vielen Eltern oftmals erst bewusst, wenn das Leben des eigenen Kindes aus gesundheitlichen Gründen aus dem Takt gerät und das Auswirkungen auf das gesamte Familienleben hat. Berufsunfähigkeit kann also auch existenzbedrohend werden, auch wenn die betroffene Person noch gar nicht im Berufsleben steht. Um in einem solchen Fall nicht in eine finanzielle Schieflage zu geraten, können Sie frühzeitig vorsorgen. Denn die staatlichen Leistungen aus einer Erwerbsminderungsrente sind zu gering, um damit ein angemessenes Leben zu führen.

Die Vorteile liegen dabei auf der Hand:

  • Das junges Eintrittsalter sichert günstige Beiträge für die gesamte Vertragslaufzeit.
  • Sicherung des Gesundheitszustandes bei Abschluss, denn jeder Arztbesuch kann im schlimmsten Fall den späteren Abschluss erschweren oder sogar verhindern.
  • Eine Schüler-BU-Versicherung ist bereits ab 6 Jahren möglich.
  • Die ausgeübte Tätigkeit bei Vertragsabschluss hat neben dem Eintrittsalter und dem gewünschten Leistungsumfang maßgeblichen Einfluss auf den Beitrag.
    Daher jetzt schon die Berufsgruppe „Schüler“ sichern für den Fall, dass das Kind später einmal einen Beruf ausübt, der aus Sicht der Versicherer als risikoreich eingestuft wird und somit einen deutlich höheren Beitrag zur Folge hätte

Kein Risiko:
Viele Anbieter bieten eine Überprüfungsoption zur Berufsgruppenbesserstellung an. Das bedeutet: Übt das Kind später einen Beruf mit einer besonders günstigen Berufsgruppe aus, besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer den Beitrag dementsprechend anpasst.
Weitere Vertragsanpassungen beim Start ins Berufsleben sind möglich. Darunter fallen zum Beispiel die Anpassung der BU-Rente, der Einschluss oder die Erhöhungen der Dynamik oder auch der nachträglicher Einschluss von Zusatzbausteinen.

 

Berufsunfähigkeit bei Schülern:
Schüler gelten als berufsunfähig, wenn sie voraussichtlich sechs Monate zu mindestens 50% außerstande sind, am regulären Schulunterricht teilzunehmen. Das wird auf den regulären Schulunterricht abgestellt, so wie er zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen stattgefunden hat.
Eine Verweisung auf andere Schultypen ist ausgeschlossen.

Beispiele, die im Rahmen der Leistungsprüfung berücksichtigt werden:

  • wie der Schüler seinen Schulweg zurücklegen kann
  • wie er dem Unterricht konzentriert folgen kann
  • wie er zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation fähig ist
  • wie er seine Hausaufgaben bewältigen kann

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Elementarschadenabsicherung

Ihre Policen zu Wohngebäude- und Hausratversicherung sollten Sie um den Zusatzbaustein Elementar ergänzen. Elementarschäden sind Schäden an Gebäuden oder Hausrat, die durch extreme Naturereignisse entstanden sind. Mit welcher Wucht die Natur zuschlagen kann, erleben wir immer häufiger bei Hochwasser, Überflutung durch Starkregen oder auch Schneedruck und Lawinen. Daraus entstehen dann nicht selten Rückstau oder auch Erdrutsch und Erdsenkung.

Eine Elementarschadenversicherung kann die Natur nicht bändigen und Schäden verhindern. Sie kann Sie aber vor finanziellen Engpässen schützen, so dass zum Beispiel Schäden schnell wieder behoben werden.

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Hausratversicherung

Angenommen, Sie gehen mit einem Taschenrechner durch Ihre Wohnung und tippen bei jedem Möbelstück, jedem Geschirr- und Besteckteil, bei den TV-, Video- und Elektrogeräten, bei Ihren Wertsachen (Schmuck, Wertpapiere, Bargeld), bei Gardinen, Teppichen, Kleidern, Büchern, DVDs und CDs, Lampen, Lebensmitteln, Spielsachen, Sportartikeln und und und… den Neupreis ein – Sie hätten schnell eine fünf- oder sechsstellige Zahl vor Augen. Diesen hohen Betrag müssten Sie tatsächlich aufwenden, wenn Ihr Hausrat durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub oder räuberische Erpressung zerstört wird.

Mit einer Hausratversicherung können Sie sich vor den finanziellen Folgen solcher Schäden bewahren!

Ergänzen Sie Ihre Hausratversicherung um den Zusatzbaustein Elementar. Dieser kann die Natur nicht bändigen und Schäden verhindern. Er kann Sie aber vor finanziellen Engpässen schützen, so dass zum Beispiel Schäden schnell wieder behoben werden.

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Krankenzusatzversicherung | Ambulante und stationäre Zusatzversorgung

Viele medizinische Behandlungen und Medikamente fallen nicht oder nicht mehr unter den gesetzlichen Versicherungsschutz. Das liegt daran, dass Gesundheitsreformen und Sparpakete in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu deutlichen Leistungseinschränkungen geführt haben. Zusätzlich müssen gesetzlich Versicherte steigende Eigenbeteiligungen tragen. Der gesetzliche Basisschutz verringert sich damit kontinuierlich.

Mit einer privaten Krankenzusatzversicherung können Sie ganz individuell entsprechend Ihren Bedürfnissen den gesetzlichen Basisschutz erweitern. Sichern Sie sich Top-Leistungen beispielsweise bei ambulanten Behandlungen oder der Versorgung im Krankenhaus.

Sprechen Sie unsere Expertinnen und Experten an, um eine für Ihre Familie maßgeschneiderte Absicherung zu entwerfen. Je früher Sie abschließen, um so günstiger sind die Beiträge und Sie profitieren von Anfang an von besserer Behandlung.

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Krankenzusatzversicherung | Krankentagegeld

Haben Sie Kinder oder Immobilieneigentum, ist die Verantwortung, die Sie im Leben tragen hoch. Darunter fällt auch die finanzielle Absicherung Ihrer Angehörigen oder Kreditverpflichtungen, wofür ein regelmäßiges Einkommen notwendig ist.

Ein längerer Krankheitsausfall kann da ohne zusätzliche Absicherung zu einer finanziellen Lücke führen. Besonders, wenn Sie auf Ihr gesamtes Nettoeinkommen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes angewiesen sind.

Wer sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, erhält im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für eine Dauer von mindestens sechs Wochen. Endet die Lohnfortzahlung, wird ein Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Im Allgemeinen beträgt das Krankengeld 70 % vom Brutto-, jedoch höchstens 90 % vom Nettoeinkommen und ersetzt somit nicht das bisherige Gehalt. Davon werden noch die Hälfte der Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Des Weiteren ist die Zahlung des Krankengeldes zeitlich begrenzt.

Mit einer Krankentagegeldversicherung schließen Sie diese Einkommenslücke. Die Leistung erhalten Sie ab dem Tag, an dem die Lohnfortzahlung endet und greift für die gesamte Dauer der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit.

Der Leistungszeitpunkt kann zudem entsprechend angepasst werden. Wer beispielsweise aufgrund einer Tarifvereinbarung bei seinem Arbeitgeber einen längeren Anspruch auf die Lohnfortzahlung hat, kann bei seiner Krankentagegeldversicherung einen späteren Leistungsbeginn vereinbaren.

Für Selbstständige und Freiberufler ist umgekehrt auch ein früherer Leistungsbeginn möglich und sinnvoll, da in diesem Fall keine Lohnfortzahlung durch einen Arbeitgeber gegeben ist.

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Krankenzusatzversicherung | Zahnzusatz

Eine Zahnzusatzversicherung ist über alle Altersstufen hinweg sinnvoll und für jede gesetzlich krankenversicherte Person, die zukünftige hohe Zahnarztrechnungen kompensieren möchte. Denn die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur einen Festzuschuss für einfache sowie medizinisch notwendig erachtete Standardlösungen. Diese Regelversorgung liegt bei 60%.

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Pflegezusatzversicherung

Im Falle einer Pflegebedürftigkeit werden nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihre Angehörigen vor große Herausforderungen gestellt – sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht. Eine Pflegezusatzversicherung kann hier Abhilfe leisten.

Denn die Pflegepflichtversicherung ist lediglich ein Basisschutz, so dass in vielen Fällen ein erheblicher Teil der Pflegekosten aus eigener Tasche bezahlt werden muss. So liegt der durchschnittliche Eigenanteil, den Pflegebedürftige für einen stationären Platz aufbringen müssen im Bundesdurchschnitt bei 2.179 € pro Monat (Quelle: Statista 12/2022).

Diese enorme Versorgungslücke können Sie mit einer Pflegezusatzversicherung schließen. Dafür stehen Ihnen verschiedene Wege zur Verfügung:

  • Pflegekostenversicherung
  • Pflegerentenversicherung
  • Pflegetagegeldversicherung

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Privathaftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen, die Sie abschließen können und sollten. Schließlich können wir alle keine Unfälle und Schadensereignisse voraussagen.

Es werden dabei Sach-, Personen- und Vermögensschäden unterschieden:

Sachschaden:
Sie beschädigen, zerstören fahrlässig oder grob fahrlässig fremde Gegenstände wie z.B. teure Möbel, Elektronik, die Glasscheibe des Nachbarn oder verlieren fremde Schlüssel. Gut zu wissen: Auch Schäden in der Mietwohnung sind Sachschäden.

Personenschaden:
Verletzen Sie nicht vorsätzlich eine fremde Person, werden die Folgekosten für z.B. Krankenhausaufenthalt, Behandlung oder Therapie übernommen.

Vermögensschaden:
Entstehen aus den o.g. Schäden weitere Vermögensschäden, so können die finanziellen Folgen daraus auch abgesichert werden.

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Rechtsschutzversicherung

„Recht haben“ und „Recht bekommen“ sind unterschiedliche Dinge. Eine Rechtsschutzversicherung kann Ihnen die nötige finanzielle Sicherheit bei einem Rechtsstreit, der lange dauern und teuer werden kann, geben. Dabei können Gebühren des eigenen und ggf. des gegnerischen Rechtsanwaltes, Gerichtskosten, Zeugenauslagen oder auch Sachverständigenkosten für die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen übernommen werden.

Über den privaten Rechtsschutz hinaus, können Sie verschiedene Module wie Berufs- und Verkehrsrechtsschutz sowie Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von selbst genutzten Wohneinheiten (Wohnung oder Einfamilienhaus) bzw. vermieteten Einheiten hinzubuchen. Sichern Sie sich ab, dass mit Ihrer Rechtsschutz-Police auch Streitigkeiten in Bezug auf Pflegegeld abgedeckt sind.

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Risikolebenversicherung

Mit Kindern oder Wohneigentum steigt die Verantwortung, die Sie im Leben tragen. Darunter fällt auch die finanzielle Absicherung Ihrer Angehörigen, falls Ihnen mal etwas zustoßen sollte. Mit einer Risikolebensversicherung sichern Sie Ihre Angehörigen im Falle Ihres Todes ab. Tritt der Todesfall innerhalb der festgelegten Laufzeit ein, wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen, die Sie in Ihrem Vertrag begünstigen, ausgezahlt. Mit Hilfe der Todesfallleistung können somit entweder Verpflichtungen aus einem Darlehen getilgt werden oder Sie verschaffen Ihren Hinterbliebenen eine finanzielle Brücke für das wegfallende Einkommen.

Die monatlichen Beiträge für eine Risikolebensversicherung lassen sich nicht pauschal bestimmen, da diese von persönlichen Faktoren, wie z.B. Vertragssumme, Alter bei Vertragsabschluss, derzeit ausgeübter Beruf, Freizeitaktivitäten (Risikoeinschätzung) oder auch körperliche Merkmale, abhängig sind.

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Unfallversicherung

Unfälle passieren jederzeit und überall. 70% aller Unfälle passieren in der Freizeit – in der Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung keinen Schutz bietet. Die Folgen eines Unfalls dürfen Sie nicht unterschätzen. Unfälle sind häufig Ursache für Beeinträchtigungen der Gesundheit, für Invalidität oder sogar den Tod.

Als Angestellter oder Angestellte sind Sie nur während der Arbeitszeit und auf dem Arbeitsweg durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Selbständige, Rentner und Rentnerinnen sowie Hausmänner und -frauen erhalten vom Gesetzgeber gar keinen Unfallschutz. Kinder sind auf ihrem Weg zur Schule durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Mit einer privaten Unfallversicherung sorgen Sie vor und erhalten im Leistungsfall Zahlungen bei dauerhafter Invalidität sowie weitere Hilfs- und Serviceleistungen.

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Wohngebäudeversicherung

Ein Schaden an Gebäuden kann schnell richtig teuer werden. Eine Gebäudeversicherung kann die Deckung von Schäden durch Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser oder Frost sowie deren Folgeschäden umfassen.

Als Hausbesitzer sind Sie gut beraten, sich vor den finanziellen Folgen eines solchen Unglückes zu schützen. Denn die eigene Immobilie ist ein kostbares Gut und unberechenbare Vorfälle können schnell die eigene Finanzsituation gefährden.

Ergänzen Sie Ihre Wohngebäudeversicherung um den Zusatzbaustein Elementar. Dieser kann die Natur nicht bändigen und Schäden verhindern. Sie kann Sie aber vor finanziellen Engpässen schützen, so dass zum Beispiel Schäden schnell wieder behoben werden.

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Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Fragen rund um Versicherungen zu klären.

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