Ambulante Krankenzusatzversicherung: bei Heil- und Hilfsmitteln, Sehhilfen und alternativen Heilmethoden auf der sicheren Seite

Warum ist eine ambulante Krankenzusatzversicherungen sinnvoll?

Zahlreiche medizinische Leistungen fallen nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz. Die ambulante Krankenzusatzversicherung ist eine ideale Ergänzung: Sie bietet Ihnen zusätzliche Leistungen, die weit über den Umfang Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Naturheilverfahren durch Ärzte und Behandlungen durch Heilpraktiker
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Früherkennung)
  • Schutzimpfungen
  • Sehhilfen
  • Heilmittel (z. B. Krankengymnastik)
  • Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte)

Lassen Sie sich von unserem Vorsorgeteam beraten, welcher Tarif für Ihre persönlichen Bedürfnisse den idealen Schutz bietet:

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Was bedeutet die Gleichstellung zur privaten Krankenversicherung?

Bei gesetzlich Versicherten werden Arztbesuche in der Regel über die Versichertenkarte direkt mit der Krankenkasse abgerechnet (Sachleistungsprinzip). Alternativ besteht in der Regel auch die Möglichkeit der Kostenerstattung. Entscheiden Sie sich dafür, erhalten Sie selbst die Rechnung vom Arzt und treten zunächst in Vorleistung.

In diesem Fall bleiben Sie gesetzlich versichert, der Arzt oder die Ärztin kann Sie jedoch wie einen Privatpatienten behandeln. Mit einen speziellen Tarif einer ambulanten Krankenzusatzversicherung können Sie die verbleibenden Kosten absichern.

Was müssen Sie für eine reibungslose Erstattung beachten?

  1. Reichen Sie Arztrechnungen und Rezepte zunächst bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ein.
  2. Ihre GKV erstattet den Anteil der Kosten, der im Leistungskatalog enthalten ist. Die Rechnung mit dem Erstattungsvermerk erhalten Sie zurück.
  3. Anschließend reichen Sie diese Rechnung bei Ihrem Versicherer ein, bei dem Sie die ambulante Krankenzusatzversicherung abgeschlossen haben. Die verbleibenden Kosten werden gemäß Ihres individuellen Tarifs erstattet.
  4. Danach können Sie die Gesamtrechnung bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin begleichen.

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne