Betriebliche Altersvorsorge:

Mehr finanzielle Sicherheit im Alter

Nehmen Sie Ihren Mitarbeitenden die Angst vor der Armut im Alter

Mit der betrieblichen Altersvorsorge, kurz bAV genannt, unterstützen Unternehmen ihre Beschäftigten beim Schließen der Versorgungslücke für die Rente. Hier können Sie als Arbeitgeber im Wettbewerb um Fach- und Führungskräfte mit attraktiven Modellen besonders punkten.

Diese Finanzierungsoptionen gibt es für die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Als Arbeitgeber können Sie individuell entscheiden, welchen Durchführungsweg und welche konkrete Modellausgestaltung Sie für die betriebliche Altersvorsorge anbieten. Dabei sind folgende Finanzierungsmöglichkeiten gegeben:

  • Arbeitgeberfinanziert.
  • Arbeitnehmerfinanziert mit obligatorischen Arbeitgeberzuschuss gem. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.
  • Mischfinanziert durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Matching-Modell).

Grundsätzlich kann in allen Durchführungswegen die Finanzierung sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch die Beschäftigten in Form von Entgeltumwandlung erfolgen.

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Jeder Arbeitnehmer hat seit dem 1. Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in einer Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutschen Rentenversicherung/DRV).

Grundsätzlich ist eine Entgeltumwandlung über jeden Durchführungsweg der bAV möglich.

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen Durchführungsweg einigen, ist die Direktversicherung zu wählen.

Mit der Direktversicherung kann der Arbeitgeber dem gesetzlichen Anspruch auf ideale Weise nachkommen – ohne irgendwelche Zusatzkosten, Gebühren, Nachhaftungsverpflichtungen oder bilanzielle Auswirkungen.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß BRSG

Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes müssen Arbeitgeber im Falle von Sozialabgabenersparnis einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von max. 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der DRV zahlen, sofern keine etwaigen tarifvertraglichen Bestimmungen entgegenstehen.

Die Zuschussverpflichtung gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege.

Welche Durchführungswege der bAV gibt es?

Für die verschiedenen Durchführungswege gelten jeweils unterschiedliche steuerrechtliche, bilanzrechtliche und teilweise auch arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Versicherungsförmige Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG

Andere Umsetzungsformen

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Direktversicherung

Pensionskasse

Pensionsfonds

Unterstützungskasse

Direktzusage

Versicherungsförmige Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG

Die Versorgungsbeiträge an die versicherungsförmigen Durchführungswege sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei in einer Höhe bis zu 8 % der BBG. Sie sind sozialversicherungsfrei bis 4 % der BBG, sofern das in Versicherungsbeitrag umgewandelte Entgelt unterhalb der BBG liegt. Oberhalb der BBG liegendes Entgelt und damit entsprechende Umwandlungsbeträge sind immer sozialversicherungsfrei.

Erst die späteren Versorgungsleistungen sind nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem dann i.d.R. deutlich niedrigeren Steuersatz im Alter zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung) und – sofern der Leistungsempfänger nicht privat krankenversichert ist – bis zur Krankenversicherungs-BBG in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu verbeitragen.

Eine Weiterführungs- und Mitnahmemöglichkeit von Versorgungen bei Ausscheiden aus dem Unternehmen mit unverfallbaren Anwartschaften über die versicherungsförmigen Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG ist gesetzlich geregelt.

Es ist sowohl eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber und Fortführung beim neuen Arbeitgeber als auch eine beitragsfreie oder beitragspflichtige private Fortführung möglich.

Gerade bei Versorgungen durch Entgeltumwandlung der Mitarbeiter werden diese Durchführungswege, zuvorderst die Direktversicherung, von den Beschäftigten sehr geschätzt.

Ein bilanzieller Ausweis der Versorgungsverpflichtungen erfolgt bei diesen Durchführungswegen nicht.

Es stehen Ihnen diese Durchführungswege zur Auswahl:

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist sehr beliebt und weit verbreitet.

Träger der Versorgung ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Bei der Direktversicherung handelt es sich im Hinblick auf die Altersversorgung um eine Rentenversicherung, i.d.R. mit Kapitalwahlrecht, ggf. mit Zusatzbausteinen, wie etwa zur Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit.

In die Direktversicherung zahlen Sie als Arbeitgeber den Beitrag monatlich oder jährlich ein. Sie können den Versicherer vorgeben und so Einheitlichkeit schaffen.

Speziell über einen Gruppenversicherungsvertrag ergeben sich beitragsmäßige und Konditionsvorteile, Erleichterungen und Vereinfachungen im Falle einer etwaigen Gesundheitsprüfung sowie eine betriebsinterne Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Durchführung.

Pensionskasse

Die Pensionskasse unterliegt den gleichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen für Arbeitgeber und Beschäftigte wie die Direktversicherung.

Für Sie als Arbeitgeber sind sogenannte deregulierte Pensionskassen als Träger der Versorgung in gleicher Weise risikofrei wie die Direktversicherung.

Allerdings ist die Direktversicherung von der Überschussbeteiligung her sowie hinsichtlich der im Versicherungstarif einkalkulierten Kosten meist die rentierlichere Variante.

Pensionsfonds

Auch Pensionsfonds als Träger der Versorgung sind nach den Bestimmungen des § 3 Nr. 63 EStG geregelt. Ein Pensionsfonds unterliegt jedoch anderen Anlagevorschriften als die Direktversicherung und Pensionskasse, weshalb er je nach Ausgestaltung der Kapitalanlage und Kapitalmarktsituation ein höheres Renditepotenzial haben kann.

Positive Entwicklungen der Märkte können bei einem Pensionsfonds stärker ausgenutzt werden. Natürlich geht damit auch ein größeres Schwankungsrisiko einher.

Bei Wahl eines fondsgebundenen Altersvorsorgeversicherungstarifs im Rahmen der Direktversicherung oder Pensionskasse, wofür bei vielen Versicherungsgesellschaften eine breite Palette zur Fondsauswahl angeboten wird, ist allerdings ein ähnliches Renditepotential und ein gewisses Schwankungsrisiko gegeben.

Beim Durchführungsweg Pensionsfonds besteht für Sie als Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV aG), die demgegenüber bei entsprechender marktüblicher und verbreiteter Ausgestaltung der Direktversicherung und Versorgungen über deregulierte Pensionskassen nicht gegeben ist. Der Umfang der PSV-Sicherungspflicht und damit die Höhe der PSV-Beiträge ist jedoch verglichen mit den beiden im Verlauf noch dargestellten Durchführungswegen „Unterstützungskasse“ und „Direktzusage“ wesentlich geringer. Häufig können die Beiträge auch den Erträgen des Fonds entnommen werden.

Insgesamt ist die Bedeutung und Verbreitung des Pensionsfonds als Versorgungsträger für eine bAV durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG nach wie vor relativ gering. Die Direktversicherung dominiert eindeutig.

Andere Umsetzungsformen: Unterstützungskasse und Direktzusage

Bei den Durchführungsformen Unterstützungskasse und Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage) sind die Versorgungsbeiträge oder Dotierungen in der Anwartschafts-, also der Finanzierungsphase in vollem Umfang steuerfrei für die Beschäftigten, bei Arbeitgeberfinanzierung auch vollumfänglich sozialversicherungsfrei.

Bei einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung der Mitarbeiter besteht Sozialversicherungsfreiheit bis zu 4 % der BBG, sofern das in Versorgungsbeitrag umgewandelte Entgelt unterhalb der BBG liegt. Oberhalb der BBG liegendes Entgelt und damit entsprechende Umwandlungsbeträge sind immer sozialversicherungsfrei.

Steuerliche Dotierungsbegrenzungen der Höhe nach gibt es praktisch nicht.

Die Leistungen sind bei Bezug als nachträglicher Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Der Versorgungsfreibetrag nach § 19 EStG und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 EStG können dabei in Ansatz gebracht werden. Wenn der Leistungsempfänger gesetzlich krankenversichert ist, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Für diese beiden Durchführungswege besteht gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht von unverfallbaren Anwartschaften über den PSV aG.

Im Gegensatz zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen nach § 3 Nr. 63 EStG fehlt hier eine gesetzlich geregelte Mitnahmemöglichkeit bei Arbeitgeberwechsel. Eine Mitnahme ist nur möglich in gegenseitigem Einvernehmen zwischen altem Arbeitgeber, der zur Übernahme bereit sein muss, neuem Arbeitgeber und wechselndem Mitarbeiter. Dieses Einvernehmen kommt praktisch ganz selten zustande.

Eine private Fortführung der Versorgung ist ebenfalls nicht möglich.

Eine bei Ausscheiden bestehende unverfallbare Versorgungsanwartschaft verbleibt beim alten Arbeitgeber mit Weitergeltung der für den jeweiligen Durchführungsweg gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Insolvenzsicherungspflicht; bei unmittelbarer Zusage zusätzlich die Bilanzierungsvorschriften) während Fortbestehen der unverfallbaren Anwartschaft und später in der Leistungsphase.

Unterstützungskasse

Hierbei handelt es sich um eine mittelbare Versorgungszusage. Träger der Versorgung ist die Unterstützungskasse als Versorgungseinrichtung, die wiederum von einem, mehreren Unternehmen oder beispielsweise einer Branche ins Leben gerufen bzw. getragen wird. Darüber hinaus gibt es überbetriebliche sogenannte Gruppen-Unterstützungskassen, die von Versicherungsunternehmen betrieben werden. Sie sind immer rückgedeckt, wodurch automatisch während der Anwartschaftszeit schon eine Finanzierung der späteren Versorgungsleistungen erfolgt.

Unterstützungskassen und ganz besonders die überbetrieblichen, rückgedeckten Gruppen-Unterstützungskassen bieten sich insbesondere für Versorgungen höheren Umfangs an, wenn beispielsweise die Beiträge zur Finanzierung der Versorgung von der Höhe her über die steuerfreien Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG hinausgehen oder ein Arbeitgeber diesen Weg vollumfänglich der Entgeltumwandlung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten möchte. Geschätzt werden sie daher für Versorgungen von Führungskräften.

Vielfach wählen Unternehmen auch generell über die gesamte Belegschaft hinweg für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung diese Variante.

Bei entsprechender Ausgestaltung und Finanzierung – wie sie auch entsprechend verbreitet ist – ist mit einer solchen betrieblichen Vorsorgemaßnahme kein bilanzieller Ausweis von Versorgungsverpflichtungen verbunden.

Direktzusage

Die Direktzusage ist vielen auch als Pensionszusage bekannt. Sie ist ein sehr flexibler Durchführungsweg. Es handelt sich um eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers, der Träger der Versorgung ist.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind bei einer betrieblichen Versorgung in Form einer Direktzusage Pensionsrückstellungen zum Ausweis der Versorgungsverpflichtungen sowohl in der Steuer- als auch der Handelsbilanz zu bilden, die ein versicherungsmathematischer Gutachter ermitteln muss. Dadurch entstehen für Sie als Arbeitgeber neben den Beiträgen zur gesetzlichen Insolvenzsicherung (wie bei der Unterstützungskasse auch) zusätzlich noch im Falle von unverfallbaren Anwartschaften und für laufende Leistungen Kosten für die Erstellung der jährlichen versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen.

Meist ist zudem ein spürbar höherer innerbetrieblicher Verwaltungsaufwand mit Pensionszusagen verknüpft. Wegen des Aufwands, der insgesamt mit einer Direktzusage verbunden ist, sind es häufig Großunternehmen, die sich für diese Form der betrieblichen Altersvorsorge entscheiden. Oder die unmittelbare Versorgungszusage wird für die betriebliche Altersversorgung für Führungskräfte eingesetzt.

Durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen (in vollem Umfang oder teilweise) zur Finanzierung der Versorgungsleistungen können biometrische Risiken abgedeckt und eine Vorausfinanzierung erreicht werden. Bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an die Versorgungsberechtigten wird durch das Saldierungsgebot nach BilMoG in der Handelsbilanz eine Bilanzverkürzung erreicht.

Use Case betriebliche Altersvorsorge

Lesen Sie in unserem Use Case, wie die Aktualisierung der betrieblichen Altersvorsorge bei der EP Power Minerals erfolgte.

Wichtiges zur bAV auf einen Blick:

Gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht der einzelnen Durchführungswege

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Direktversicherung

./. (Automatisch insolvenzgesichert bei marktüblicher Ausgestaltung der Versicherungsverträge)

Pensionskasse

Abhängig von der Art der Pensionskasse und deren Satzung; sog. deregulierte Pensionskassen wie DV behandelt.

Pensionsfonds

Obligatorisch; aber geringere Bemessungsgrundlage als bei UK und uVZ.

Unterstützungskasse

Obligatorisch

Direktzusage

Obligatorisch

Wichtiges zur bAV auf einen Blick:

Bilanzielle Auswirkungen der einzelnen Durchführungswege

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Icon Dokumente

Direktversicherung

./.

Pensionskasse

./.

Pensionsfonds

./.

Unterstützungskasse

Bei entsprechender Ausgestaltung keine.

Direktzusage

Durch Gutachter zu ermittelnde Pensionsrückstellungen in Steuer- und Handelsbilanz; bei verpfändeten oder durch CTAs geschützte Assets Saldierungsgebot in der Handelsbilanz nach BilMoG.

Art der Versorgungszusage

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beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ)

Beitragszusage mit Mindestleistung (BZM)

Leistungszusage

Reine Beitragszusage
Im Zuge des BRSG wurde 2018 die reine Beitragszusage im Rahmen des Sozialpartnermodells vom Gesetzgeber neu eingeführt. Sie wurde speziell für tarifgebundene Arbeitgeber konzipiert. Sofern der jeweilige Tarifvertrag eine Öffnung für nicht tarifgebundene, aber an einen Tarifvertrag angelehnte Unternehmen vorsieht, können sich auch solche Unternehmen für eine Umsetzung über diese Zusageart entscheiden. Sie ist bisher noch wenig verbreitet.

Vorteile der bAV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – beide profitieren

Unterstützen Sie Ihre Beschäftigten beim Schließen der Versorgungslücke durch eine betriebliche Altersvorsorge. Denn auch Sie als Arbeitgeber profitieren vom Angebot einer Betriebsrente:

  • Attraktive Möglichkeit der Vorsorge: steuer-und sozialversicherungsfreie Beiträge für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer je nach Durchführungsweg unbegrenzt bzw. bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze.
  • Arbeitgeberbeiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Fachkräfte gewinnen, an das Unternehmen binden und motivieren.
  • Steigerung des Arbeitgeberimage und der Arbeitgeberattraktivität durch diese von den Beschäftigten geschätzte soziale Nebenleistungen.
  • Bilanzneutrale und für den Arbeitgeber völlig risikofreie Ausgestaltung möglich.
  • Verschiedene Anlagemöglichkeiten bzw. Altersvorsorgekonzepte wählbar.
  • Vielfältiges Leistungsspektrum wählbar.
  • Sonderkonditionen über Gruppenversicherungsvertrag.
  • Gestaltungen ohne zusätzliche Kosten für das Unternehmen möglich.
  • Das Gestaltungsrecht liegt beim Arbeitgeber.

Lassen Sie sich von unseren Expertinnen und Experten beraten!